Weitere Entscheidung unten: BFH, 14.12.2006

Rechtsprechung
   BFH, 28.06.2006 - I R 92/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3235
BFH, 28.06.2006 - I R 92/05 (https://dejure.org/2006,3235)
BFH, Entscheidung vom 28.06.2006 - I R 92/05 (https://dejure.org/2006,3235)
BFH, Entscheidung vom 28. Juni 2006 - I R 92/05 (https://dejure.org/2006,3235)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 8; DBA-Bulgarien Art. 13, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a; DBA-Jugoslawien Art. 15, Art. 24 A... bs. 1 Buchst. a; DBA-Kasachstan Art. 14, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18; OECDMustAbk Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 14

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 8; DBA-Bulgarien Art. 13, Art. 22 Abs. 1 Buchst. a; DBA-Jugoslawien Art. 15, Art. 24 Abs. 1 Buchst. a; DBA-Kasachstan Art. 14, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a; EStG § 2 Abs. 1 N... r. 3, § 18; OECDMustAbk Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 14

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AO 1977 § 8; DBA-Bulgarien Art. 13, Art. 22; DBA-Jugoslawien Art. 15, Art. 24; DBA-Kasachstan Art. 14, Art. 23; EStG § 2, § 18; OECDMustAbk Art. 5, Art. 7, Art. 14
    Besteuerungsrecht für im Ausland erbrachte Beratungsleistungen - Zurechnung einer festen Einrichtung zur Tätigkeitsausübung

  • Judicialis

    AO 1977 § 8; ; DBA-Bulgarien Art. 13; ; DBA-Bulgarien Art. 22 Abs. 1 Buchst. a; ; DBA-Jugoslawie... n Art. 15; ; DBA-Jugoslawien Art. 24 Abs. 1 Buchst. a; ; DBA-Kasachstan Art. 14; ; DBA-Kasachstan Art. 23 Abs. 2 Buchst. a; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 18; ; OECDMustAbk Art. 5 Abs. 1; ; OECDMustAbk Art. 7; ; OECDMustAbk Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kurzfristige Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten im DBA-Ausland ? Anforderungen an eine feste Einrichtung i. S. des Art. 14 OECD-MA a. F. ? Räume müssen mehr als sechs Monate zur Nutzung zur Verfügung stehen ? Zuordnung von Einkünften zu einer festen Einrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Feste Geschäftseinrichtung im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feste Geschäftseinrichtung im Ausland

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    "Feste Einrichtung" eines Selbstständigen im Ausland mit Doppelbesteuerungsabkommen; Annahme einer festen Einrichtung bei Nutzung überlassener Räumlichkeiten über mehr als ein halbes Jahr hinweg jeweils für mehrere Tage; "Betriebstätte" i.S.d. Art. 5 Abs. 1 ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Besteuerung selbstständig Tätiger im Ausland von Aufenthaltsdauer oder "fester Einrichtung" abhängig

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Selbstständige Arbeit im Ausland kostet weniger Steuern

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zur festen Geschäftseinrichtung eines Selbstständigen im anderen Vertragsstaat

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 1 Abs 1, DBA-Bulgarien Art 13, DBA-Jugoslawien Art 15, DBA-Kasachstan Art 14
    Doppelbesteuerungsabkommen; Feste Einrichtung; Tätigkeitsstaat

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 214, 295
  • BB 2007, 155
  • BB 2007, 91
  • DB 2007, 1065
  • BStBl II 2007, 100
  • BFH/NV 2007, 342
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 11.10.1989 - I R 77/88

    Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Allein ein sachlicher Zusammenhang zwischen seinen Beraterverträgen und der dort ausgeübten Tätigkeit genügt für die Zurechnung einer festen Geschäftseinrichtung ebenso wenig wie ein gelegentliches Verweilen in Räumen, die dem Unternehmer von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, BStBl II 1990, 166).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 3/02

    Bau- und Montagearbeiten als Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Dabei ist zu beachten, dass ein Teil des erzielten Gewinns stets dem Bereich der Geschäftsleitung zuzuordnen ist (Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 3/02, BFHE 204, 145, BStBl II 2004, 932 a.E.; vom 9. Juli 2003 I R 4/02, BFH/NV 2004, 83).
  • BFH, 19.05.1993 - I R 80/92

    Annahme eines festen Mittelpunktes bei selbständiger Arbeit i. S. des DBA-Italien

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist hierfür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen (Senatsurteil vom 19. Mai 1993 I R 80/92, BFHE 171, 297, BStBl II 1993, 655 hinsichtlich des gleichbedeutenden Merkmals "fester Mittelpunkt" in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung anderer Fragen auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 31. Oktober 1925 --DBA-Italien 1925--, RGBl 1925, 1145; zustimmend Österreichischer Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 21. Mai 1997 96/14/0084, IStR 1999, 633 zum DBA-Österreich-Schweiz; OECD-MK zu Art. 5 Nr. 6; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 14 MA Rz. 70; Züger in Gassner/Lang/Lechner, Die Betriebsstätte im Recht der Doppelbesteuerung, S. 51 f.: Richtwert 12 Monate; Prokisch in Vogel/ Lehner, DBA, 4. Aufl., Art. 14 Rz. 24; Krüger, IStR 1998, 104, 108, jeweils weniger als sechs Monate).
  • BFH, 09.07.2003 - I R 4/02

    Wiedereinsetzung - verzögerte Postbeförderung

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Dabei ist zu beachten, dass ein Teil des erzielten Gewinns stets dem Bereich der Geschäftsleitung zuzuordnen ist (Senatsurteile vom 19. November 2003 I R 3/02, BFHE 204, 145, BStBl II 2004, 932 a.E.; vom 9. Juli 2003 I R 4/02, BFH/NV 2004, 83).
  • BFH, 02.12.1992 - I R 77/91

    Auslegung der ständigen Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA Frankreich

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Wie aus der Definition des Begriffs der Betriebsstätte in Art. 5 Abs. 1 OECDMustAbk ersichtlich, liegt eine feste Einrichtung demnach vor, wenn eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung mit einer festen örtlichen Bindung ausgeübt wird (Senatsurteile vom 2. Dezember 1992 I R 77/91, BFHE 170, 126, zum Begriff der "ständigen" Einrichtung in Art. 12 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern vom 21. Juli 1959, BGBl II 1961, 398, i.d.F. vom 9. Juni 1969, BGBl II 1970, 719, --DBA-Frankreich--, und vom 3. Februar 1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462).
  • BFH, 12.10.1978 - I R 69/75

    Zur Frage der beschränkten Steuerpflicht von nachträglich erzielten inländischen

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Sie muss jedoch --auch während seiner Abwesenheit-- dazu bestimmt sein, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1978 I R 69/75, BFHE 126, 209, BStBl II 1979, 64; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 14 MA Rz. 67; anderer Ansicht Prokisch in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 14 Rz. 26).
  • FG Düsseldorf, 14.09.2005 - 7 K 6293/04

    Freiberufliche Tätigkeit; Ausland; Inländische unbeschränkte Steuerpflicht; Feste

    Auszug aus BFH, 28.06.2006 - I R 92/05
    Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf gab der gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid erhobenen Klage mit Urteil vom 14. September 2005 7 K 6293/04 E, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 52, statt.
  • FG Sachsen, 30.11.2017 - 1 K 123/17

    Unbeschränkte Steuerpflicht - feste Geschäftseinrichtung eines Flugzeugingenieurs

    Dies gilt jedoch nur insoweit, als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295 , BStBl II 2007, 100 Rz. 15).

    (2) Eine feste Einrichtung erfordert nicht nur eine Einrichtung, die Grundlage einer Unternehmertätigkeit sein kann, sie muss auch in zeitlicher Hinsicht von gewisser Dauer sein (BFH-Urteile vom 28. Juni 2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295 , BStBl II 2007, 100 Rz. 18; in BStBl II 1993, 462 Rz. 48).

    Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht "fest" (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 18; FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 1992 - 13 K 560/88 E, EFG 1993, 42 Rz. 37).

    Nach der Rspr. des BFH ist hierfür i.d.R. eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen, da es anderenfalls an einer intensiven wirtschaftlichen Bindung mittels einer festen örtlichen Einrichtung zu dem anderen Vertragsstaat fehlt (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 18 f.).

    (4) Da dem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht schon dann zusteht, wenn der Person die feste Einrichtung "gewöhnlich" zur Verfügung steht, ist für die Annahme einer festen Einrichtung nicht erforderlich, dass sie dauernd benutzt wird (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 20; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Sie muss jedoch - auch während seiner Abwesenheit - dazu bestimmt sein, seiner Berufstätigkeit zu dienen, was nicht der Fall ist, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig Tätigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist (BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 20; FG Köln in EFG 2014, 2115 Rz. 51).

    Die Einkünfte sind auch der festen Einrichtung des Kl. zuzurechnen, da der Kl. mit ihrer Hilfe seine Leistung erbracht hat (vgl. BFH in BStBl II 2007, 100 Rz. 28).

  • FG Düsseldorf, 19.01.2016 - 13 K 952/14

    Anwendung des deutschen oder des niederländischen Steuerrechts bei

    Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass die feste Einrichtung dem Unternehmer für seine Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen und auch während seiner Abwesenheit dazu bestimmt sein müsse, der jeweiligen Berufstätigkeit zu dienen (BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

    Hierzu hat der BFH entschieden, dass es für die Annahme einer festen Einrichtung nicht erforderlich sei, dass sie dauernd benutzt werde (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

    Dies sei der Fall, wenn die Einrichtung entweder ausschließlich für ihn vorgehalten werde oder wenn die Einkünfte, die dort während seiner Abwesenheit erwirtschaftet würden, seiner selbständigen Arbeit zuzurechnen seien (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

  • BFH, 07.06.2023 - I R 47/20

    Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

    aa) Das in Art. XI Abs. 1 Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970 verwendete (aber nicht ausdrücklich definierte) Tatbestandsmerkmal der festen Einrichtung korrespondiert mit dem dort definierten Betriebsstättenbegriff (Art. II Abs. 1 Buchst. l DBA-Großbritannien 1964/1970; s. allgemein z.B. Senatsurteil vom 28.06.2006 - I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100) --für die späteren Streitjahre siehe Art. 5 DBA-Großbritannien 2010-- und der auf eine "feste Geschäftseinrichtung" bezogenen Begrifflichkeit des § 12 Satz 1 AO (s. z.B. allgemein Senatsurteil vom 03.02.1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.10.1996 - II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).
  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2021 - 3 K 589/19

    Betriebsstätte im Sinne des DBA-Schweiz eines Taxiunternehmens in den Räumen der

    Denn für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend, ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. zu alledem: BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154; vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100; vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BStBl II 2008, 922; vom 18. März 2009 III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457).

    Auch der von der Rechtsprechung als Anhaltspunkt für eine zeitliche Verfestigung der Geschäftseinrichtung entwickelte Mindestzeitraum der Nutzung von sechs Monaten ist bei dem Kläger, der die Einrichtung seit 2003 als Genossenschaftsmitglied nutzt, ohne weiteres gegeben (dazu vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1993, 462, und in BStBl II 2007, 100).

  • FG Saarland, 27.08.2009 - 2 K 1406/07

    Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramannes

    Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht "fest" (BFH vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist hierfür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen (BFH vom 19. Mai 1993 I R 80/92, BStBl II 1993, 655 hinsichtlich des gleichbedeutenden Merkmals "fester Mittelpunkt" in Art. 7 Abs. 1 des Abkommens DBA-Italien 1925; BFH vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100).

    Das ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig Tätigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist (BFH vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100).

  • FG München, 29.09.2022 - 11 K 539/18

    Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt

    Zum Teil wird eine Mindestdauer von sechs Monaten als maßgebliche Zeitgrenze angesehen (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100; Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, MA Art. 5 Rz. 37a).

    Dieses setzt voraus, dass die Nutzungsdauer mindestens sechs Monate beträgt, wobei es nicht auf die tatsächliche, sondern auf die voraussichtliche Dauer der Geschäftseinrichtung ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100).

  • FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 1753/11

    DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in

    Das sei nach den Ausführungen im BFH-Urteil vom 28.6.2006 I R 92/05 (BFHE 214, 295, BStBl 2007, 100) nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbstständig Tätigen der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen sei.

    Das ist nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des Steuerpflichtigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 92/05, BFHE 214, 295, BStBl II 2007, 100).

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2008 - 3 V 2830/07

    Keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 DBA Schweiz bei sog. Room-Sharing

    Der BFH hat zu dieser Parallelvorschrift des DBA Bulgarien mit Urteil vom 28.06.2006 I R 92/05 (BFHE 214, 295, BStBl 2007, 100) entschieden.

    Das ist nach den expliziten Ausführungen im Urteil des BFH in BFHE 214, 295, BStBl 2007, 100 nicht der Fall, wenn die Geschäftseinrichtung während der Abwesenheit des selbständig Tätigen der gewerblichen oder freien Tätigkeit eines anderen Unternehmers zuzuordnen ist.

  • FG München, 15.07.2020 - 7 K 770/18

    Einkünfte aus Goldhandel als Progressionseinkünfte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist hierfür eine Zeitspanne von mindestens sechs Monaten anzusetzen (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 - I R 92/05 -, BStBl II 2007, 100 m.w.N. sowie zum Meinungsstand Wassermeyer, in: Wassermeyer, DBA, MA Art. 5 Rz. 37a).

    Die vom Bundesfinanzhof geforderte besonders intensive Verwurzelung der selbständigen Arbeit mit dem Ort ihrer Ausübung (BFH in BStBl II 2007, 100, Rn. 18) liegt im Streitfall nicht vor, da der Bezug der Tätigkeit zum Ort ihrer Ausübung nicht auf eine gewisse Mindestdauer angelegt war.

  • FG München, 03.06.2016 - 1 K 848/13

    Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung einer

    (Fussnote 21:BFH, Urteil vom 28.06.2006 I R 92/05, BStBl II 2007, 100 ) Eine Einrichtung, die nur vorübergehend der selbständigen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist, ist nicht "fest".
  • FG München, 31.05.2017 - 9 K 3041/15

    Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides

  • FG Düsseldorf, 11.10.2013 - 13 K 4438/12

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn im Rahmen der OSZE-Mission im Kosovo -

  • FG Köln, 26.08.2008 - 1 K 6096/04

    Gesonderte Feststellung von Einkünften aus selbstständiger schriftstellerischer

  • FG Bremen, 14.06.2012 - 1 K 122/10

    Kein Betriebsausgabenabzug einer Ärzte-Personengesellschaft für die Kosten der

  • FG München, 22.07.2008 - 6 V 554/08

    Betriebsstätte in Spanien - nicht dauernd benutzte feste Einrichtung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.12.2012 - 8 K 8084/10

    Abkommensrechtlicher Begriff der "festen Einrichtung" im DBA Portugal

  • FG Niedersachsen, 06.10.2011 - 6 K 333/09

    Begründung einer Betriebsstätte durch die leihweise Nutzung von Schlachtbänken

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Rechtsprechung
   BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1474
BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05 (https://dejure.org/2006,1474)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2006 - IV R 57/05 (https://dejure.org/2006,1474)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2006 - IV R 57/05 (https://dejure.org/2006,1474)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

  • Der Betrieb

    Außerordentliche Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ? Nachzahlung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung für mehrere Jahre an einen Freiberufler ? Entscheidend ist, ob der Zufluss im Jahr 2001 die in mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit betrifft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mehrjährige Freiberuflervergütung

  • IWW (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte - Tarifermäßigung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers

  • IWW (Kurzinformation)

    Außerordentliche Einkünfte - Tarifermäßigung für Honorarnachzahlung eines Freiberuflers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrjährige Freiberuflervergütung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bestehen der Erwartung einer Progressionswirkung der Vergütung mehrjähriger Tätigkeiten als Voraussetzung für die Annahme außerordentlicher Einkünfte; Voraussetzung für die Annahme außerordentlicher Einkünfte

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigter Steuersatz für "außerordentliche Einkünfte" gilt auch für eine Nachzahlung, die sich auf eine mehrjährige Tätigkeit bezieht

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nachträgl. Vergütung für mehrjährige Tätigkeit aufgrund rechtl. Auseinandersetzung ist ermäßigt zu besteuern

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung bei Honorarnachzahlung an Freiberufler

  • ebnerstolz.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1 Nr 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 34 Abs 1
    Außerordentliche Einkünfte; Freiberufler; Mehrjährige Tätigkeit; Steuerermäßigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 216, 247
  • NJW 2007, 943
  • BB 2007, 196
  • DB 2007, 143
  • BStBl II 2007, 180
  • BFH/NV 2007, 342
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

    b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).

    Anders als in dem vom XI. Senat des BFH im Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276 entschiedenen Ausnahmefall hatte der Kläger keine arbeitnehmerähnliche Stellung inne.

  • BFH, 27.05.2005 - IV B 76/03

    Freiberufler: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit keine außerordentliche

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Außer in diesen Fällen liegen außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 IV B 76/03, BFH/NV 2005, 1788).

    Dies zeigt die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788; s. weiter Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Anm. 60 und 65; Schmidt/Seeger, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 38 und 47; Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rdnr. A 87 ff. und B 129 ff.; Offerhaus in Festschrift für Kruse, S. 405, S. 409; im Ergebnis auch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 67 f. und 59 f.).

    b) Bei der Zahlung der Kassenärztlichen Vereinigung an den Kläger handelt es sich aber auch nicht um eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1788).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    b) Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt zwar nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 135/88, BFH/NV 1992, 381, und aus jüngerer Zeit vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.; ebenso Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 64).

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (vgl. aus jüngerer Zeit BFH-Urteil in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 31.08.2005 - 2 K 306/03

    Begünstigende Besteuerung bei außerordentlichen Einkünften eines

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1871 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 31. August 2005 2 K 306/03 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).

    Sie soll bewirken, dass die steuerliche Belastung bei Einkünften, die dem Steuerpflichtigen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen, möglichst nicht höher ist, als wenn ihm in jedem der mehreren Jahre ein Anteil zugeflossen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 593, unter B. 3. der Gründe).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 14/98 R

    Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    Die Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund der nicht ausreichenden Stützung der Punktwerte (dazu Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 25. August 1999 B 6 KA 14/98 R, BSGE 84, 235) für die Jahre 1993 bis 1998 im Jahr 2001 ist jedoch bereits deshalb "mehrjährig", weil der Zufluss im Jahr 2001 insgesamt mehrere Jahre betrifft.
  • BFH, 15.02.1990 - IV R 13/89

    Von der Verwertungsgesellschaft WORT für Tätigkeit in der DDR an einen

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 06.12.1991 - VI R 135/88

    Einkünfte im Sinne von § 34 Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    b) Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG liegt zwar nicht schon bei einer bloßen Nachzahlung von im Vorjahr verdienten Vergütungen vor (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1991 VI R 135/88, BFH/NV 1992, 381, und aus jüngerer Zeit vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.; ebenso Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rz. 64).
  • BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung von Amts wegen -

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs --RFH-- (vgl. RFH-Urteile vom 1. Februar 1940 IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19. November 1941 VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 10. Mai 1961 IV 170/58 U, BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354; vom 10. Mai 1961 IV 275/59 U, BFHE 73, 730, BStBl III 1961, 532; vom 15. Februar 1990 IV R 13/89, BFHE 160, 229, BStBl II 1990, 621, m.w.N.; vom 17. Februar 1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593, und vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775, sowie BFH-Beschluss vom 28. Mai 2001 XI B 37/00, BFH/NV 2001, 1546).
  • BFH, 10.05.1961 - IV 170/58 U

    Voraussetzungen der Gewährung der Vergünstigung des § 34 Abs. 4

  • BFH, 10.05.1961 - IV 275/59 U

    Voraussetzungen der steuerlichen Begünstigung von in einer Summe vereinnahmten

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    In einer neueren Entscheidung habe der BFH diese Vorschrift jedoch angewendet, wenn eine zuvor streitige Forderung, die sich auf mehrere Jahre beziehe, nach einem erfolgreich geführten Rechtsstreit geballt zufließe (Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Schließlich hat der IV. Senat die Begünstigung einem freiberuflich tätigen Psychotherapeuten gewährt, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte und von der kassenärztlichen Vereinigung im Streitjahr neben laufenden Einnahmen eine --die laufenden Jahreseinnahmen deutlich übersteigende-- Nachzahlung für sechs Jahre erhielt, die im Anschluss an ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts auf einer Neuordnung der Punktbewertung beruhte (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Bei den hier zu beurteilenden Umsatzsteuer-Erstattungen tritt aber nicht nur im Einzelfall, sondern "typischerweise" (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.a) eine Progressionswirkung ein.

    Soweit einigen älteren Entscheidungen des IV. Senats (Urteile in BFHE 73, 236, BStBl III 1961, 354, und vom 2. August 1962 IV 177/62, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963, 99) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, die Steuerermäßigung für mehrjährige Tätigkeiten sei zugunsten von Gewerbetreibenden generell nicht anwendbar, wäre dies zum einen durch die neuere Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) überholt, auch wenn der IV. Senat eine Anwendbarkeit auf Gewerbetreibende bisher nicht ausdrücklich bejaht hat.

    Allein der Umstand, dass sich die zusammengeballt zu versteuernde Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer "mehrjährigen" Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b).

  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteile vom 02.08.2016 VIII R 37/14, BStBl. II 2017, 258 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

    Deshalb sind außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind (BFH-Urteile vom 21.04.2009 VIII R 65/06, BFH/NV 2009, 1973 und vom 14.12.2006 IV R 57/05, BStBl. II 2007, 180).

  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Mit dem Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) habe der Bundesfinanzhof (BFH) einen zögerlichen Kurswechsel eingeleitet und im Ergebnis die Fallgruppenbildung aufgegeben.

    Zum Zwecke der Abgrenzung der dem gewöhnlichen Tarif unterliegenden laufenden Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften sind auch solche Einkünfte, die Ertrag einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen, nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, m.w.N.).

    Daneben hat der IV. Senat des BFH außerordentliche Einkünfte auch für den Fall bejaht, dass dem Steuerpflichtigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Die erhaltene Vergütung hat er nicht als Nachzahlung aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten, so dass, ungeachtet der Frage, ob der Senat der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 beitreten könnte, auch unter diesem Gesichtspunkt die Anwendung des § 34 EStG ausgeschlossen ist.

    bb) Die vom Kläger auf der Basis des BFH-Urteils in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 begehrte Fortentwicklung der dort angesprochenen Fallgruppe kommt nicht in Betracht.

  • BFH, 20.01.2020 - VIII B 121/19

    Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 06.10.1993 - I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16.09.2014 - VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156, BStBl II 2018, 696).

    Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).

    Zwar fallen nach dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, unter die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt.

    Hierfür spricht auch, dass dem Rechtsanwalt nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG auf Antrag ein angemessener Vorschuss auf die Pauschgebühr bewilligt werden kann, was bei einem gerichtlichen Rechtsstreit über die Höhe eines Honorars --wie in dem dem BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 zugrundeliegenden Fall-- nicht möglich ist.

    Schließlich rügt der Kläger, die Vorentscheidung stehe in teilweisem Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180.

  • BFH, 02.08.2016 - VIII R 37/14

    Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit;

    Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, steht der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Dabei ließ der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob er der Rechtsauffassung des IV. Senats in dessen Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05 (BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180) beitreten könnte, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zur Anwendung kommt, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 14).

    Zudem merkte er an, dass sich der entschiedene Fall nicht mit dem des IV. Senats in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 vergleichen lasse, selbst wenn ein Rechtsanwalt ein solches Honorar nicht durch eine freiwillige Zahlung, sondern erst aufgrund einer Honorarklage erhalte (Senatsurteil in BFHE 240, 156, Rz 20).

    b) Die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG scheitert auch nicht daran, dass es in Fällen vorliegender Art an der erforderlichen --typischerweise zu erwartenden-- Progressionswirkung fehlt (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, Rz 21).

  • BFH, 30.07.2007 - XI B 11/07

    Honorar eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise tarifbegünstigte Vergütung für eine

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind nur dann den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BStBl II 2007, 180, m.w.N.).

    Daneben sind außerordentliche Einkünfte auch für den Fall bejaht worden, dass der Steuerpflichtige für eine mehrjährige Tätigkeit eine Nachzahlung in einem Betrag aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung erhalten hat (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 180).

    Denn die Begünstigung wird unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift für mehrere Fallgruppen anerkannt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2007, 180).

    b) Eine "nachträgliche" Divergenz des angefochtenen Urteils von dem BFH-Urteil in BStBl II 2007, 180 ist nicht gegeben.

    In dem vom BFH in BStBl II 2007, 180 entschiedenen Fall ging es um die Nachzahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Die Lohnnachzahlung gehört als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten zu den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG a.F., da sie für die Jahre 1997 und 1998 erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II. 3. b; vom 14. Oktober 2004 VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289, m.w.N.; Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz 40).
  • FG Hamburg, 28.09.2009 - 5 K 201/08

    Rechtsanwaltshonorar als tarifbegünstigte Vergütung

    Nunmehr sei in der neueren Rechtsprechung, z.B. der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.12.2006 (IV R 57/05, BStBl II 2007, 180 ff), ein vorsichtiger Kurswechsel eingeleitet worden.

    b) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH - vgl. RFH, Urteile vom 01.02.1940, IV 341/39, RStBl 1940, 601, 602, und vom 19.11.1941, VI 264/41, RStBl 1942, 19, 20) und des BFH (Urteil vom 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180 m.w.N.) sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Wesentlichen nur dann den außerordentlichen Einkünften zuzuordnen, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird.

    Eine Abweichung von der bislang hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der außerordentlichen Einkünfte und der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sei nicht beabsichtigt gewesen, was sich auch durch die Übernahme der Tatbestandsmerkmale "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" und die ausdrückliche Zuordnung zu den außerordentlichen Einkünften durch die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG zeige (vgl. BFH Urteil v. 14.12.2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247 BStBl II 2007, 180ff; so auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach § 34 EStG Anm. 60 und 65; kritisch Blümich/Lindberg, § 34 EStG Rdnr. 59f; vgl. auch Sieker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG, § 34 Rdnr. A 87 f und B 129 ff; f).

    Die Außerordentlichkeit kann sich aber ggf. auch in einer Besonderheit anderer Art, z.B. im Falle vorausgegangener rechtlicher Auseinandersetzung wie in dem vom BFH am 14.12.2006 (IV R 57/05) entschiedenen Rechtsstreit oder auch der Einmaligkeit des Ereignisses zeigen - wie dies z.B. im Falle der Veräußerung eines Geschäftsbetriebs immanent ist (vgl. Sieker a. a.O. B 7).

  • BFH, 02.09.2021 - VI R 19/19

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG

    Der Umstand, dass sich die Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, hindert die Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit als solche ebenfalls nicht (BFH-Urteile vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.b, und vom 02.08.2016 - VIII R 37/14, BFHE 254, 573, BStBl II 2017, 258, Rz 10).
  • BFH, 18.12.2007 - VI R 62/05

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen auch nach Neufassung des § 34 EStG

  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

  • FG Köln, 20.11.2013 - 3 K 2762/10

    Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigungen über zwei Kalenderjahre nicht

  • BFH, 21.04.2009 - VIII R 65/06

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung von Einkünften

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08

    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

  • FG Sachsen, 05.06.2019 - 2 K 1697/18

    Pauschgebühren eines in einem Strafverfahren über mehrere Jahre als

  • BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2008 - 11 K 1839/05

    Tarifbegünstigung einer nach Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit gezahlten

  • FG Sachsen, 23.06.2009 - 6 K 905/05

    Erforderlichkeit einer Zusammenballung von Einkünften aufgrund eines

  • BFH, 02.07.2008 - VI B 115/07

    Mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

  • FG Niedersachsen, 14.12.2011 - 3 K 457/10

    Umsatzsteuererstattung infolge des EuGH-Urteils "Linneweber/Akritidis" als

  • FG Sachsen, 22.06.2011 - 2 K 1510/05

    Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit

  • FG Düsseldorf, 16.04.2009 - 11 K 1764/08

    Umsatzsteuererstattungen führen nicht zu tarifbegünstigten Einkünften

  • FG Münster, 20.10.2011 - 6 K 2201/09

    Möglichkeit der Einordnung einer Umsatzsteuererstattung in eine Vergütung für

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2013 - 5 K 766/09

    Änderung des Arbeitsvertrags: keine steuerfreie Abfindung bei nur reduziertem

  • FG Hessen, 14.11.2006 - 13 V 2771/06

    Nachzahlung; Ermäßigte Besteuerung; Rechtsstreit; Außerordentliche Einkünfte;

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